Antragsfrist zur Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2024 soll verlängert werden
Kurzfristige Gesetzesänderung: Kein Nachweis der Stromkostenintensität für Härtefallunternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2024 – die Antragsfrist soll bis zum 30. September 2023 verlängert werden.
Bis dato war geplant, dass Härtefallunternehmen für die Besondere Ausgleichsregelung die individuelle Stromkostenintensität nachweisen müssen. Durch eine Änderung der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen und anderer Gesetze könnte diese Anforderung möglicherweise für das Antragsjahr 2023 entfallen.
Dabei geht es um die Änderung des § 67 Abs. 2 des Energiefinanzierungsgesetzes: Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagebegrenzung (wie z.B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten haben, sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, ihre individuelle Stromkostenintensität nachzuweisen. Durch den Wegfall dieses Nachweises sollen die Regelungen zugunsten der Unternehmen vereinfacht werden, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Beihilferechts. Diese Maßnahme ist dringend, da sie bereits für das diesjährige Antragsverfahren gelten soll. Die bisherige Frist bis zum 30. Juni 2023 soll auf den 30. September 2023 verlängert werden.
Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen werden nun in die laufenden parlamentarischen Beratungen zur Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen einbezogen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2023 eine abschließende Behandlung durchführen. Damit könnte die Regelung im Juli 2023 in Kraft treten. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen informieren.