EnFG: Übergangsregelung der ökologischen Gegenleistungen für BesAR
Am 01.01.2023 trat das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft. Es ersetzt die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im EEG. Wir möchten Sie nun über die Voraussetzung der Antragsstellung informieren.
Das Energiefinanzierungsgesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.
Mit der Abschaffung der EEG-Umlage wurde die besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage in das Energiewirtschaftsgesetz überführt.
Viele Unternehmen haben bis zum 30.06.2023 die Möglichkeit, Entlastungsanträge für das Jahr 2024 zu stellen. Das BAFA hat zur Antragstellung diverse Merkblätter zur Antragstellung veröffentlicht.
Voraussetzungen für die Antragsstellung:
- Der Wirtschaftszweig des Unternehmens muss in der Anlage 2 des EnFG aufgeführt sein
- Mindeststromverbrauch > 1 GWh (Selbstverbrauch)
- Angaben zum Energiemanagementsystem
- Erklärungen zu Effizienzmaßnahmen
Wir prüfen kurzfristig, ob Ihre Antragsvoraussetzungen vorliegen und stellen Fristgerecht die erforderlichen Anträge.
Das Energiefinanzierungsgesetz, kurz: EnFG, ist zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der Abschaffung der EEG-Umlage wurde die Besondere Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage in das Energiefinanzierungsgesetz überführt. Mit dem Umzug in das Energiefinanzierungsgesetz gehen einige Neuerungen einher. So vergrößert sich z. B. durch den Wegfall der Stromkostenintensität der Kreis der Antragsberechtigten. Unternehmen sollten aus diesem Grund unbedingt prüfen, ob durch die neue Regelung eine Möglichkeit auf weitere Entlastung besteht. Schauen Sie für weitere Informationen unser Video und prüfen Sie Ihre Entlastungsmöglichkeiten!
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