Das Kabinett beschließt das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Mit dem im April beschlossenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) geht das Bundeskabinett einen weiteren Schritt zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Wir berichteten bereits über den Referentenentwurf und möchten Sie jetzt über die finalen Entschlüsse informieren.
Unternehmen:
Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh (Durchschnitt der letzten Jahre) werden verpflichtet innerhalb von 20 Monaten nach Gesetzeseintritt ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen.
Des weiteren sollen die betroffenen Unternehmen mindestens folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:
- detailliertes Monitoring von Energie und Abwärme
- Identifizierung und Darstellung von technische realisierbaren Energieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und – nutzung
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5GWh sind verpflichtet binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes konkrete durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen.
- Alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen sind zu veröffentlichen. (DIN 17463, nach 50% der Nutzungsdauer, max. Nutzungsdauer 15 Jahre)
- Maßnahmen, die als nicht wirtschaftlich bewertet werden, sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigten zu lassen
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh sind nach dem EnEfG nicht dazu verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Ggf. ergibt sich eine Pflicht aus dem EDL-G (KMU-Regelung).
Rechenzentren
- sind verpflichtet ab dem 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
- unterliegen umfassenden Berichtspflichten bzgl. der Energieverbräuche die ihren jeweiligen Kunden zuzuordnen sind
- kontinuierliche Messungen der elektrischen Leistung und des Energiebedarfs der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums sind einzurichten
Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gegangen sind oder gehen sind so zu errichten, dass folgende Energieverbraucheffektivität erreicht wird:
- Ab dem 01.07.2027 von kleiner oder gleich 1,5
- Ab dem 01.07.2030 von kleiner oder gleich 1,3
Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu errichten, dass sie
- Eine Energieverbraucheffektivität von kleiner oder gleich 1,3 erreichen und
- Einen Anteil von wiederverwendeter Energie von 10% / 15% (Betrieb ab 01.07.27) / 20% (Betrieb ab 01.07.28) aufweisen. (Alternativ: Abwärmenutzung durch Gemeinde oder Wärmenetzbetreiber)
Öffentlicher Sektor
- Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 3 GWh oder mehr sind verpflichtet bis zum 30.06.2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
- Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 1 GWh – 3 GWh sind verpflichtet bis zum 30.06.2026 ein vereinfachtes Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
- Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 1 GWh werden zukünftig verpflichtet den jährlichen Gesamtenergieverbrauch um 2% zu senken
Das bedeutet das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Der Beschluss zielt auf eine deutliche Anhebung der Energieeffizienzziele und die ambitioniertere Ausgestaltung der Energieeffizienzanforderungen vor. Sie arbeiten in einem Unternehmen, was mehr als 2,5 GWh im Jahr verbraucht oder in einer öffentlichen Einrichtung bzw. Rechenzentrum? Dann richtet sich das Video genau an Sie: Schätzungsweise werden etwa 5000 Unternehmen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagement verpflichtet. Dies und weitere Pflichten fasst unser Experte Eduard Meisner für Sie in wenigen Minuten zusammen. Wie immer bringen Verpflichtungen auch Chancen mit sich. Hier gilt: Je eher die betroffenen Unternehmen handeln, umso stärker profitieren Sie von den Veränderungen.
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