Energiesteuer- und Stromsteuer- Meldefristen im Überblick
Jährliche Stromsteueranmeldung– Abgabefrist bis 31.05.2024
Für Strom, für den die Stromsteuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt abzugeben.
EnSTransV- Erklärungspflicht für Steuerentlastungen bis 30.06.2024
Für jeden Entlastungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes ist einmal jährlich eine Erklärung an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerentlastung jeweils 200.000 Euro oder mehr im Kalenderjahr 2023 betrug.
Spitzenausgleich – zusammenfassender Jahresantrag bis 31.07.2024
Bis zum 31. Juli müssen Unternehmen, die einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG/§ 55 EnergieStG gestellt haben, einen zusammenfassenden Antrag bei ihrem Hauptzollamt einreichen