Energiepreisbremsen: Das BMWK plant die Absenkung der vom Staat maximal übernommenen Kosten
Der neue Entwurf des BMWKs sieht vor, ab September die über die Energiepreisbremsen möglichen Entlastungen für viele Unternehmen nochmals zu begrenzen.
Seit Mai 2023 begrenzt die sog. Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) in bestimmten Fällen (i.d.R.: Letztverbraucher mit einer Entlastungssumme > 2 Mio. €) den vom Staat nach StromPBG und EWPBG übernommenen „Differenzbetrag“
Aufgrund der sinkenden Großhandelspreise soll nun der maximale Differenzbetrag für leitungsgebundenes Erdgas und Strom ab September 2023 nochmals reduziert werden. Sofern die Verordnung in Kraft tritt, gelten für September bis Dezember 2023 folgende maximale Differenzbeträge:
- Leitungsgebundenes Erdgas: 6 Ct/kWh (aktuell 8 Ct/kWh)
- Strom 18 Ct/kWh (aktuell 24 Ct/kWh)
- Wärme/ Dampf 8 Ct/kWh (gleichbleibend)
Was passiert, wenn die Verordnung in Kraft tritt?
- Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten müssen die für die betroffenen Kunden gewährten Entlastungsbeträge für September – Dezember 2023 neu berechnen
- Auch Letztverbraucher sollten ihre Höchstgrenzenberechnung und Meldungen neu überprüfen
Gerne unterstützen wir Sie dabei und werden Sie bei weiteren Änderungen in Kenntnis setzen.