Preisbremsen für Strom, Wärme und Erdgas für Unternehmen
Die wichtigsten Daten, Fristen und Pflichten im Überblick
Chancen auf Energiepreisreduzierung, sanktionierte Meldepflichten, wichtige neue Antragsverfahren und Gewinnverluste
Beschlossen am 15.12.2022
Befristet bis 31.03.2024
Stand: 21.12.2022, Änderungen 23.03.2023
In unserem Beitrag finden Sie:
- Experten Talk zu dem Thema: Die Energiepreisbremse im produzierenden Gewerbe: Experten-Antworten auf die wichtigsten Fragen
- Eine Übersicht, wann was geplant ist.
- Eine Übersicht über die wichtigsten Daten, Fristen und Pflichten
- Höchstgrenzen und Berechnungen
Die Energiepreisbremse im produzierenden Gewerbe: Experten-Antworten auf die wichtigsten Frage
In diesem Video beantworten der Wirtschaftsprüfer Jörg Sieverding der MSH Steuerberatungsgesellschaft mbH und unser Geschäftsführer Ulli Jaekel alle relevanten Fragen rund um das Thema Strom- und Gaspreisbremse.
Beide Experten diskutieren dabei verschiedene Aspekte der Thematik:
Was versteht man unter krisenbedingten Energiemehrkosten, wie findet die Berechnung und Einstufung statt, was sind die Voraussetzungen und die sog. besondere Betroffenheit oder wann und wie findet eine Auszahlung der Beihilfen statt
Das Video ist in sieben Kapitel unterteilt, die sich mit verschiedenen Aspekten der Energiepreisbremse befassen. Im ersten Kapitel werden krisenbedingte Energiemehrkosten erläutert, ihre Berechnung und Einstufung besprochen. Im zweiten Kapitel geht es um die Frage, ob Gelder aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) auf die Preisbremsen angerechnet werden können. Im dritten Kapitel werden die Kriterien für energieintensive Unternehmen erläutert und erklärt, wann eine Meldung erfolgen muss. Im vierten Kapitel werden weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Strom- und Gaspreisbremse erläutert, wie zum Beispiel die Besondere Betroffenheit und der WZ-Code (Branchenzugehörigkeit). Die Experten besprechen daraufhin, wie mit außerplanmäßigen Abschreibungen umgegangen werden kann und wann und wie die Auszahlungen der Beihilfen erfolgen. Im letzten Kapitel erläutert Jörg Sieverding die Prüfungsaufgaben der Wirtschaftsprüfer. Die beiden Experten bieten Ihnen fundierte Antworten geben wertvolle Einblicke in die komplexen Themen rund um die Strom- und Gaspreisbremse.
Wann was geplant ist, entnehmen Sie der folgenden Abbildung:
Wann ist was für Unternehmen zu tun?
Wir berichteten darüber, was für Unternehmen zu tun ist, um den Anspruch auf die Abschlagszahlung für Dezember zu sichern. Hier geht es zum Artikel.
Bitte beachten Sie unbedingt die absoluten und relativen Höchstgrenzen für Unternehmen.
HANDLUNGSPFLICHT FÜR UNTERNEHMEN
- Prüfung und Auflistung aller verbundenen Unternehmen (nach Anhang I, Art. 3, Abs. 3 der EU-VO 651/2014) und deren Energieverbräuche und Energiepreise aus dem Jahr 2021
- Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten für Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Beihilfen, wie z.B. EKPD, Dezember-Soforthilfe und alle Preisbremsen
- Eingruppierung anhand der absoluten und relativen Höchstgrenzen
- Meldepflicht gegenüber den Energielieferanten über die voraussichtlichen Höchstgrenzen bis zum 31.03.2023
Wir unterstützen Sie gerne in dem gesamten Prozess und bieten Ihnen ein Check-up für die Meldepflicht gegenüber dem Energielieferanten an.
Wie werden die prognostizierten Entlastungsbeträge berechnet?
- Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten
- Energiepreis 2021 x Faktor 1,5
- Energiepreise im Zeitraum Feb. 2022 – Dez. 2023
- Berücksichtigung der Verbrauchsmengen Zeitraum 2021
- Zeitraum Feb-Aug 2022 (Faktor 1)
- Zeitraum Sep-Dez 2023 (Faktor 0,7)
- Alle staatlichen Beihilfen ab Feb 2022 sind zu berücksichtigen
- Bsp. Formel: (Energiepreis/Monat (02-2022-12-2023)-Energiepreis/Monat 2021*1.5)*Verbrauch Monat 2021*Faktor)/100-bereits erhaltene Beihilfe
Eingruppierung in die absolute Höchstgrenze
-
- bis 2,0 Mio. €
- bis 4,0 Mio. €
- bis 50 Mio. €
- bis 100 Mio. €
- bis 150 Mio. €
Betrachtung der absoluten Höchstgrenzen, Voraussetzungen, Pflichten und Meldungen
Höchstgrenzen gelten für sämtliche Entnahmestellen und Energieträger im Unternehmensverbund
(Anhang I, Art. 3, Abs. 3 der EU-VO 651/2014)
Alle staatlichen Beihilfen sind zu berücksichtigen, insbesondere die Entlastungen nach EKDP Energiekostendämpfungsprogramm, Dezember Soforthilfe und alle Preisbremsen.
Es gilt immer die niedrigste Grenze bei unterschiedlichen Höchstgrenzen. Eine Aufteilung ist unter Bedingungen möglich.
Individuelle Höchstgrenzen:
Die relative Höchstgrenze greift auf der Letztverbraucherebene. Bei Strom ist der Letztverbraucher direkt das Netz angebunden, dieses ist wichtig bei Stromweiterleitungen an Dritte, die nicht direkt angeschlossen sind.
Bei Gas handelt es sich um den tatsächlichen Letztverbraucher.
Die absolute Höchstgrenze deckelt die Gesamtbeihilfe für Einzelunternehmen oder verbunden Unternehmen. s.o.
bis 2,0 Mio. €/a im Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund
- max. 100 % der krisenbedingten Energiemehrkosten
- bis 150.000 €/Monat ist keine Meldung erforderlich, wird jedoch von uns empfohlen.
- bis 31.03.2023 Meldepflicht gegenüber den Energielieferanten über die voraussichtlichen Höchstgrenzen, sofern der Entlastungsbetrag > 150.000 €/Monat
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Strom gegenüber dem ÜNB Übertragungsnetzbetreiber, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Gas gegenüber dem Gaslieferanten, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
bis 4,0 Mio. €/a im Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund
- max. 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten (relative Höchstgrenze)
- bis 31.03.2023 Meldepflicht gegenüber den Energielieferanten über die voraussichtlichen Höchstgrenzen, sofern der Entlastungsbetrag > 150.000 €/Monat
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Strom gegenüber dem ÜNB Übertragungsnetzbetreiber, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze gegen-über dem Gaslieferanten, sofern der Entlastungsbetrag >100.000 €
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht
- Meldung gegenüber Prüfbehörde
bis 50 Mio. €/a im Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund
- Energieintensive Unternehmen
- für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
- für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen.
- besondere Betroffenheit: EBITDA im Entlastungszeitraum ≤ 60% EBITDA 2021
Ansonsten greift für die Eingruppierung die Höchstgrenze bis 4 Mio. €/a. - Entlastungssumme max. 65 % der krisenbedingten Energiemehrkosten auf Letztverbraucherebene und Entlastungssumme bis max. 70 % des EBITDA 2021 oder max. bis EBITDA 0 € wenn EBITDA 2021 negativ
- bis 31.03.2023 Meldepflicht gegenüber den Energielieferanten über die voraussichtlichen Höchstgrenzen, sofern der Entlastungsbetrag > 150.000 €/Monat
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Strom gegenüber dem ÜNB Übertragungsnetzbetreiber, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Gas gegenüber dem Gaslieferanten, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht Unternehmen ohne Tarif- oder Betriebsvereinbarungen legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten.
- Meldung gegenüber Prüfbehörde
- Verzichtserklärung ab 25 Mio. €
Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.
bis 100 Mio. € im Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund
- Energieintensive Unternehmen
• für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produk:onswertes oder des Umsatzes belaufen oder
• für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produk:onswertes oder des Umsatzes belaufen. - besondere Betroffenheit: EBITDA im Entlastungszeitraum ≤ 70% EBITDA 2021
Ansonsten greift für die Eingruppierung die Höchstgrenze bis 4 Mio. €/a - Entlastungssumme max. 40 % der krisenbedingten Energiemehrkosten auf Letztverbraucherebene und
Entlastungssumme bis max. 70 % des EBITDA 2021 oder max. bis EBITDA 0 € wenn EBITDA 2021 negativ - bis 31.03.2023 Meldepflicht gegenüber den Energielieferanten über die voraussichtlichen Höchstgrenzen, sofern der Entlastungsbetrag > 150.000 €/Monat
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Strom gegenüber dem ÜNB Übertragungsnetzbetreiber, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Gas gegenüber dem Gaslieferanten, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht Unternehmen ohne Tarif- oder Betriebsvereinbarungen legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten.
- Meldung gegenüber Prüfbehörde
- Verzichtserklärung ab 25 Mio. €
- Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.
- Transformationskonzepte
Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher- einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
- in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
- in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
- sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder
- Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen.
- Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt. (Besondere Ausgleichsregelung)
bis 150 Mio. € im Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund
- Energieintensive Unternehmen
- für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
- für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen.
- besondere Betroffenheit: EBITDA im Entlastungszeitraum ≤ 60% EBITDA 2021
- Branche nach Anlage 2 (S.47/48)
Ansonsten grei1 für die Eingruppierung die Höchstgrenze bis 4, 50 oder 100 Mio. €/a. - Entlastungssumme max. 80 % der krisenbedingten Energiemehrkosten auf Letztverbraucherebene und Entlastungssumme bis max. 70 % des EBITDA 2021 oder max. bis EBITDA 0 € wenn EBITDA 2021 negativ
- bis 31.03.2023 Meldepflicht gegenüber den Energielieferanten über die voraussichtlichen Höchstgrenzen, sofern der Entlastungsbetrag > 150.000 €/Monat
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Strom gegenüber dem ÜNB Übertragungsnetzbetreiber, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- bis 31.05.2024 Meldepflicht über die tatsächliche Höchstgrenze Gas gegenüber dem Gaslieferanten, sofern der Entlastungsbetrag > 100.000 €
- Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Unternehmen ohne Tarif- oder Betriebsvereinbarungen legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten. - Meldung gegenüber Prüfbehörde
- Verzichtserklärung ab 25 Mio. €
Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden. - Transformationskonzepte
Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher- einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,
- in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,
- in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,
- sonstige Maßnahmen beabsichtigt, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder
- Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Strommärkten zu erreichen.
- Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungs-bescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt. (Besondere Ausgleichsregelung)