Meldung selbstverbrauchter Strommengen für das Jahr 2022 gemäß
§ 19 StromNEV i.V.m §§ 26, 28 und 30 KWKG – Frist beachten
Wir möchten Sie auf die Meldung über den aus dem öffentlichen Netz bezogenen, selbstverbrauchten Strom bis zum 31.03.2023 hinweisen.
Was ist zu tun?
Alle Kunden mit einem Verbrauch über 1.000.000 kWh (= 1 GWh/a an einer Abnahmestelle) müssen bis zum 31. März 2023 gegenüber dem Netzbetreiber erklären, ob sie die Energie im Jahr 2022 selbst verbraucht oder teilweise an Dritte weitergeleitet haben.
Für die Weiterleitung an Dritte wird die volle § 19 StromNEV-Umlage (2022: 0,437 ct/kWh) fällig.
Wichtig:
Seit dem 01.01.2022 müssen Stromweiterleitung an Dritte geeicht gemessen werden.
Wird dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2023 keine Erklärung vorgelegt, wird für den gesamten Verbrauch, also auch für den Selbstverbrauch, die volle § 19 StromNEV-Umlage von 0,432 ct/kWh in Rechnung gestellt. Mit Abgabe der Erklärung sinkt die Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf 0,05 ct/kWh (Umlage für Letztverbrauchergruppe B im Jahr 2022).
Ihr Einsparpotenzial für 2022 beträgt ca. 3.800 € / GWh.
Besonderheit:
Kunden, bei denen die Stromkosten im Jahr 2022 mehr als 4 % vom Umsatz betrugen, haben Anspruch auf Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf eine Umlage von 0,025 ct/kWh. Als Nachweis ist bis zum 31. März 2023 das Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass dies aufgrund der Testat-Kosten in Höhe von ca. 500 – 1000 € erst ab einem jährlichen Verbrauch an einer Abnahmestelle von über 10.000.000 kWh wirtschaftlich ist.
Bitte prüfen Sie, ob Ihr Netzbetreiber Sie bereits angeschrieben und um Rückmeldung gebeten hat. Gerne können wir die Meldung für Sie übernehmen. Bitte lassen Sie uns dazu das Schreiben Ihres Netzbetreibers zukommen.
Sollten Sie die erforderliche Meldung bereits erledigt haben, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf, sofern die Stromweiterleitungen an Dritte nach den aktuellen Vorschriften gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV i.V.m § 21, § 45 und § 46 EnFG korrekt abgegrenzt wurden.