Antragsstart, Fristen und Förderhöhe – was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten.
Das BAFA hat weitere Details zum Industriestrompreis für das Abrechnungsjahr 2026 veröffentlicht. Damit stehen nun wichtige Eckpunkte zur Antragstellung, zur Förderhöhe und zu den erforderlichen Nachweisen fest.
Auch wenn das Antragsportal voraussichtlich erst im Dezember 2026 öffnet, sollten betroffene Unternehmen bereits jetzt ihre Förderfähigkeit prüfen und die Antragstellung vorbereiten.
Veröffentlicht: 27. August 2026
Zuletzt fachlich geprüft: 27. August 2026
Informationsstand: 27. August 2026
Hinweis zum Informationsstand
Dieser Beitrag gibt den Informations- und Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung beziehungsweise der zuletzt angegebenen Aktualisierung wieder. Gesetzliche Regelungen, Förderrichtlinien, Antragsvoraussetzungen, Förderhöhen und behördliche Verfahrensweisen können sich jederzeit ändern. Die Angaben stellen daher keine verbindliche Auskunft über die aktuell geltende Rechts- oder Förderlage und keine Zusage einer Förderung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Förderrichtlinien und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Bitte lassen Sie die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung oder sonstigen Entscheidung individuell prüfen.
Die verbindlichen Fristen werden durch das BAFA bekannt gegeben. Unternehmen sollten daher die jeweils aktuellen Veröffentlichungen und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung des Merkblatts beachten.
Wer kann profitieren?
Entscheidend ist der Tätigkeitsschwerpunkt an der jeweiligen Abnahmestelle. Maßgeblich ist die Einordnung nach WZ 2008 – nicht allein die Branche des Gesamtunternehmens.
Eine Erweiterung auf zusätzliche Wirtschaftszweige ist vorgesehen, sofern diese von der Europäischen Kommission als beihilfefähig anerkannt werden.
Wie hoch kann die Förderung ausfallen?
Für das Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Differenzpreis 3,744 ct/kWh.
Die Basisförderung berechnet sich vereinfacht wie folgt:
50 % × anrechenbarer Stromverbrauch × 3,744 ct/kWh
Das entspricht einer Basisförderung von 18.720 Euro je anrechenbarer GWh.
Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ergibt sich beispielsweise eine mögliche Basisförderung von rund 187.200 Euro.Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann ein Flexibilitätsbonus beantragt werden, durch den sich die Beihilfe um 10 Prozent erhöht.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Für die Antragstellung sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Förderfähigkeit der einzelnen Abnahmestellen
- Zuordnung zur maßgeblichen Wirtschaftszweigklassifikation
- Abgrenzung der anrechenbaren Strommengen
- Erfassung von Eigenerzeugung und Drittstrommengen
- Planung geeigneter Dekarbonisierungsmaßnahmen
- frühzeitige Einbindung eines Wirtschaftsprüfers ab 10 GWh
Mindestens 50 Prozent der gewährten Basisförderung müssen grundsätzlich in zulässige Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Ihr Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt sein könnte und welche Vorbereitungen bereits jetzt sinnvoll sind.
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