Industriestrompreis: BAFA veröffentlicht neue Hinweise am 06.05.2026
Es wurden neue Hinweise zum Industriestrompreis veröffentlicht. Damit wird die geplante Strompreisentlastung für stromintensive Unternehmen deutlich konkreter.
Veröffentlicht: 7. Mai 2026
Zuletzt fachlich geprüft: 7. Mai 2026
Informationsstand: 7. Mai 2026
Hinweis zum Informationsstand
Dieser Beitrag gibt den Informations- und Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung beziehungsweise der zuletzt angegebenen Aktualisierung wieder. Gesetzliche Regelungen, Förderrichtlinien, Antragsvoraussetzungen, Förderhöhen und behördliche Verfahrensweisen können sich jederzeit ändern. Die Angaben stellen daher keine verbindliche Auskunft über die aktuell geltende Rechts- oder Förderlage und keine Zusage einer Förderung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Förderrichtlinien und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Bitte lassen Sie die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung oder sonstigen Entscheidung individuell prüfen.
Der Industriestrompreis soll für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 gewährt werden. Für das erste Abrechnungsjahr 2026 erfolgt die Antragstellung rückwirkend im Jahr 2027. Die Registrierung im Antragsportal sowie das Anlegen von Anträgen sollen voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein. Die konkrete Antragsfrist für 2027 wird noch bekannt gegeben.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Antragstellung liegt zwar noch in der Zukunft, die fachliche und datenbezogene Vorbereitung sollte jedoch bereits jetzt beginnen.
Wie wird die Entlastung berechnet?
Die Basisleistung berechnet sich nach folgender Formel:
Basisleistung = 0,5 × anrechenbarer Stromverbrauch × Differenzpreis
Für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich damit bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von 100 GWh eine Basisleistung von:
1.872.000 EuroZusätzlich kann ein Flexibilitätsbonus beantragt werden. Dieser erhöht die Billigkeitsleistung um 10 %. Im Beispiel würde sich die Entlastung dadurch um 187.200 Euro auf insgesamt 2.059.200 Euro erhöhen.
Wichtig: Bei Beantragung des Flexibilitätsbonus gelten weitergehende Vorgaben für Art und Umfang der zu tätigenden Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen.
Wer kann profitieren?
- Branchen, die in der KUEBLL-Liste 1 geführt werden, gelten in der Regel als grundsätzlich förderfähig.
- Unternehmen außerhalb dieser Liste – etwa aus Liste 2 oder bislang nicht gelistete Branchen – können ebenfalls förderfähig sein, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, z. B. bezüglich Strom- und Handelsintensität.
Welche Nachweise werden benötigt?
Die erforderlichen Nachweise hängen insbesondere davon ab, ob ein Unternehmen weniger oder mindestens 10 GWh anrechenbaren Stromverbrauch beantragt.
Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von weniger als 10 GWh sind im Regelfall unter anderem folgende Nachweise einzureichen:
- Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens und der Betriebsstätten
- Lageplan der Abnahmestelle bzw. Abnahmestellen
- Stromrechnungen für das Abrechnungsjahr oder alternative Nachweise über die gelieferten Strommengen
Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch ab 10 GWh ist zusätzlich beziehungsweise stattdessen im Regelfall ein Prüfungsvermerk erforderlich, zum Beispiel durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Warum Unternehmen jetzt aktiv werden sollten
Auch wenn der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 erst im Jahr 2027 gestellt wird, sind die relevanten Grundlagen bereits im Jahr 2026 zu schaffen.
Unternehmen sollten jetzt prüfen:
Die Förderfähigkeit hängt nicht nur von der Branchenzugehörigkeit ab, sondern insbesondere von der korrekten Ermittlung und Dokumentation von Verbrauchskennzahlen, Intensitäten und beihilferechtlichen Nachweisen. Eine verspätete oder fehlerhafte Antragstellung kann dazu führen, dass Fördermittel verloren gehen oder Rückforderungen drohen.
Gerade bei der Branchenzuordnung, der Strommengenabgrenzung und der Nachweisführung können frühzeitige Vorbereitungen entscheidend sein.
Unsere Beratung unterstützt Sie daher bei:
- der fundierten Prüfung der Antragsberechtigung inklusive KUEBLL-/CISAF-Analyse,
- der Datenerhebung und Plausibilisierung relevanter Kennzahlen,
- der Erstellung und Begleitung Ihres Antrags bei den zuständigen Behörden
Fazit
Die neuen Hinweise vom 07.05.2026 machen den Industriestrompreis erstmals deutlich greifbarer. Unternehmen erhalten nun konkrete Berechnungswerte für 2026 und können ihre potenzielle Entlastung überschlägig einordnen.
Gleichzeitig zeigt sich: Die Förderung ist an klare Voraussetzungen, Nachweise und gegebenenfalls Investitionspflichten geknüpft. Wer mögliche Entlastungen nutzen möchte, sollte die eigene Betroffenheit frühzeitig prüfen.
Unternehmen sollten daher jetzt prüfen lassen, ob und in welcher Form eine Antragsberechtigung besteht – und sich frühzeitig auf die Antragstellung vorbereiten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Analyse – nutzen Sie die Chance auf kosteneffiziente Energieversorgung und Planungssicherheit.

Webinar zum Industriestrompreis
Sie erhalten einen vollständigen Überblick, konkrete Handlungsempfehlungen und die nötige Sicherheit, um fundierte Entscheidungen zum Industriestrompreis zu treffen.
Hinweis: Gerne können Sie Ihre individuellen Fragestellungen bereits vorab einreichen – diese werden gezielt im Webinar aufgegriffen.
Weitere Informationen zum genauen Termin und zur Anmeldung erhalten Sie in Kürze.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Wann: Sobald die gesetzliche Regelung finalisiert ist Dauer: 3 Stunden Wo: Online
Mit maßgeschneiderten Lösungen und gezielter Beratung unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um die Antragsstellung. Ihr Ansprechpartner Jan Philip Beck freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Email: beck@cp-energie.de
Telefon: +49 421 699090-17








