BECV erweitert: 20 neue Sektoren können rückwirkend Beihilfen prüfen
Veröffentlicht: 12. Juni 2026
Zuletzt fachlich geprüft: 12. Juni 2026
Informationsstand: 12. Juni 2026
Hinweis zum Informationsstand
Dieser Beitrag gibt den Informations- und Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung beziehungsweise der zuletzt angegebenen Aktualisierung wieder. Gesetzliche Regelungen, Förderrichtlinien, Antragsvoraussetzungen, Förderhöhen und behördliche Verfahrensweisen können sich jederzeit ändern. Die Angaben stellen daher keine verbindliche Auskunft über die aktuell geltende Rechts- oder Förderlage und keine Zusage einer Förderung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Förderrichtlinien und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Bitte lassen Sie die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung oder sonstigen Entscheidung individuell prüfen.
Die Europäische Kommission hat Ende Mai 2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erteilt.
Damit können zahlreiche Unternehmen, die bislang nicht beihilfeberechtigt waren, erstmals eine Kompensation ihrer mittelbaren CO₂-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel beantragen – teilweise rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025.
Für betroffene Unternehmen kann daraus ein erhebliches Entlastungspotenzial entstehen. Gleichzeitig ist die Antragstellung an enge Fristen und umfangreiche Nachweise gebunden.
Was ist neu?
Mit der Genehmigung werden insgesamt 20 zusätzliche Sektoren und Teilsektoren als beihilfeberechtigt anerkannt. Darüber hinaus wurden bei einzelnen bereits gelisteten Branchen die Emissionsintensitäten angepasst, was zu höheren Kompensationsbeträgen führen kann.
Zu den neu berücksichtigten Bereichen zählen unter anderem:
- Teile der Lebensmittelindustrie
- Ton- und Lehmverarbeitung
- Metallverarbeitung und Wärmebehandlung von Metallen
- Gemüsebau unter Glas
- weitere energieintensive Produktionsprozesse
Für Unternehmen in diesen Bereichen kann sich eine Prüfung lohnen – insbesondere dann, wenn relevante Brennstoff- oder Wärmemengen über mehrere Jahre nachgewiesen werden können.
Welche Brennstoffe sind relevant?
Für die BECV-Antragstellung sind insbesondere Brennstoff- und Wärmemengen relevant, die dem nationalen Emissionshandel unterliegen.
In der Praxis betrifft das vor allem:
- Erdgas
- Heizöl
- Diesel und Benzin
- Kohlen
Entscheidend ist, welche Mengen in den jeweiligen Abrechnungsjahren eingesetzt wurden und ob diese den beihilfeberechtigten Produkten, Prozessen oder Teilsektoren zugeordnet werden können.
Gerade bei rückwirkenden Anträgen für mehrere Jahre ist eine saubere Datengrundlage entscheidend.
Dreimonatsfrist läuft bald an – jetzt vorbereiten
Nach Veröffentlichung der Erweiterung im Bundesanzeiger beginnt eine gesetzliche Ausschlussfrist von lediglich drei Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Anträge für die rückwirkend beihilfefähigen Jahre eingereicht werden.
Nach Ablauf der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen:
- ob ihre Produkte oder Produktionsprozesse einem der neu anerkannten
(Teil-)Sektoren zugeordnet werden können, - welche Brennstoff- und Wärmemengen für die relevanten Abrechnungsjahre nachzuweisen sind,
- welche Anforderungen an ökologische Gegenleistungen zu erfüllen sind und
- ob die notwendigen Voraussetzungen für die elektronische Antragstellung bereits vorliegen.
Unser Fazit
Die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste eröffnet vielen energieintensiven Unternehmen erstmals die Möglichkeit, rückwirkend Entlastungen aus der nationalen CO₂-Bepreisung zu erhalten.
Der entscheidende Punkt ist jetzt die Vorbereitung: Wer erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit der Datensammlung beginnt, riskiert wertvolle Zeit innerhalb der kurzen Ausschlussfrist.
Jetzt prüfen: Ist Ihr Unternehmen antragsberechtigt?
Sprechen Sie uns an – wir prüfen gemeinsam, ob die Strompreiskompensation für Ihr Unternehmen infrage kommt.
Ihr Ansprechpartner Jan Philip Beck freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Reservieren Sie sich heute noch einen Termin per Mail oder Telefon.
-
Einschätzung Ihrer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung
-
Bewertung des wirtschaftlichen Potenzials
-
anschließende Einordnung durch unsere Experten








