Industriestrompreis: BAFA veröffentlicht neue Hinweise

Veröffentlicht am: 7 Mai 2026

Zuletzt fachlich geprüft: 7 Mai 2026

Informationsstand: 7 Mai 2026

Hinweis zum Informationsstand

Dieser Beitrag gibt den Informations- und Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung beziehungsweise der zuletzt angegebenen Aktualisierung wieder. Gesetzliche Regelungen, Förderrichtlinien, Antragsvoraussetzungen, Förderhöhen und behördliche Verfahrensweisen können sich jederzeit ändern. Die Angaben stellen daher keine verbindliche Auskunft über die aktuell geltende Rechts- oder Förderlage und keine Zusage einer Förderung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Förderrichtlinien und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Bitte lassen Sie die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung oder sonstigen Entscheidung individuell prüfen. Die Europäische Kommission hat Ende Mai 2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erteilt. Damit können zahlreiche Unternehmen, die bislang nicht beihilfeberechtigt waren, erstmals eine Kompensation ihrer mittelbaren CO₂-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel beantragen – teilweise rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025. Für betroffene Unternehmen kann daraus ein erhebliches Entlastungspotenzial entstehen. Gleichzeitig ist die Antragstellung an enge Fristen und umfangreiche Nachweise gebunden.

Industriestrompreis: BAFA veröffentlicht neue Hinweise am 06.05.2026

Es wurden neue Hinweise zum Industriestrompreis veröffentlicht. Damit wird die geplante Strompreisentlastung für stromintensive Unternehmen deutlich konkreter.

 

Was ist neu?

Mit den aktuellen Hinweisen stehen erstmals konkrete Berechnungswerte für das Abrechnungsjahr 2026 fest.

Der Referenzpreis für 2026 beträgt:

87,44 EUR/MWh bzw. 8,744 ct/kWh

Der Differenzpreis wird durch den Zielpreis von 50 EUR/MWh begrenzt und beträgt für 2026:

37,44 EUR/MWh bzw. 3,744 ct/kWh

Die Höhe der Entlastung berechnet sich grundsätzlich aus dem anrechenbaren Stromverbrauch und dem Differenzpreis. Beihilfefähig sind 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs.

Wie wird die Entlastung berechnet?

Die Basisleistung berechnet sich nach folgender Formel:

Basisleistung = 0,5 × anrechenbarer Stromverbrauch × Differenzpreis

Für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich damit bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von 100 GWh eine Basisleistung von:

1.872.000 Euro

Zusätzlich kann ein Flexibilitätsbonus beantragt werden. Dieser erhöht die Billigkeitsleistung um 10 %. Im Beispiel würde sich die Entlastung dadurch um 187.200 Euro auf insgesamt 2.059.200 Euro erhöhen.

Wichtig: Bei Beantragung des Flexibilitätsbonus gelten weitergehende Vorgaben für Art und Umfang der zu tätigenden Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen.

 

Wer kann profitieren?

  • Branchen, die in der KUEBLL-Liste 1 geführt werden, gelten in der Regel als grundsätzlich förderfähig.
  • Unternehmen außerhalb dieser Liste – etwa aus Liste 2 oder bislang nicht gelistete Branchen – können ebenfalls förderfähig sein, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, z. B. bezüglich Strom- und Handelsintensität.

 

Welche Nachweise werden benötigt?

Die erforderlichen Nachweise hängen insbesondere davon ab, ob ein Unternehmen weniger oder mindestens 10 GWh anrechenbaren Stromverbrauch beantragt.

Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch von weniger als 10 GWh sind im Regelfall unter anderem folgende Nachweise einzureichen:

  • Bescheinigung der statistischen Landesämter zur Klassifizierung des Unternehmens und der Betriebsstätten
  • Lageplan der Abnahmestelle bzw. Abnahmestellen
  • Stromrechnungen für das Abrechnungsjahr oder alternative Nachweise über die gelieferten Strommengen

Bei einem anrechenbaren Stromverbrauch ab 10 GWh ist zusätzlich beziehungsweise stattdessen im Regelfall ein Prüfungsvermerk erforderlich, zum Beispiel durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

 

Warum Unternehmen jetzt aktiv werden sollten

Auch wenn der Antrag für das Abrechnungsjahr 2026 erst im Jahr 2027 gestellt wird, sind die relevanten Grundlagen bereits im Jahr 2026 zu schaffen.

Unternehmen sollten jetzt prüfen:

Die Förderfähigkeit hängt nicht nur von der Branchenzugehörigkeit ab, sondern insbesondere von der korrekten Ermittlung und Dokumentation von Verbrauchskennzahlen, Intensitäten und beihilferechtlichen Nachweisen. Eine verspätete oder fehlerhafte Antragstellung kann dazu führen, dass Fördermittel verloren gehen oder Rückforderungen drohen.

Gerade bei der Branchenzuordnung, der Strommengenabgrenzung und der Nachweisführung können frühzeitige Vorbereitungen entscheidend sein.

Unsere Beratung unterstützt Sie daher bei:

  • der fundierten Prüfung der Antragsberechtigung inklusive KUEBLL-/CISAF-Analyse,
  • der Datenerhebung und Plausibilisierung relevanter Kennzahlen,
  • der Erstellung und Begleitung Ihres Antrags bei den zuständigen Behörden

Fazit

Die neuen Hinweise vom 07.05.2026 machen den Industriestrompreis erstmals deutlich greifbarer. Unternehmen erhalten nun konkrete Berechnungswerte für 2026 und können ihre potenzielle Entlastung überschlägig einordnen.

Gleichzeitig zeigt sich: Die Förderung ist an klare Voraussetzungen, Nachweise und gegebenenfalls Investitionspflichten geknüpft. Wer mögliche Entlastungen nutzen möchte, sollte die eigene Betroffenheit frühzeitig prüfen.
Unternehmen sollten daher jetzt prüfen lassen, ob und in welcher Form eine Antragsberechtigung besteht – und sich frühzeitig auf die Antragstellung vorbereiten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Analyse – nutzen Sie die Chance auf kosteneffiziente Energieversorgung und Planungssicherheit.

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