Strompreiskompensation 2026: Neue Billigkeitsrichtlinie eröffnet Chancen für weitere Unternehmen
Veröffentlicht: 27. Mai 2026
Zuletzt fachlich geprüft: 27. Mai 2026
Informationsstand: 27. Mai 2026
Hinweis zum Informationsstand
Dieser Beitrag gibt den Informations- und Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung beziehungsweise der zuletzt angegebenen Aktualisierung wieder. Gesetzliche Regelungen, Förderrichtlinien, Antragsvoraussetzungen, Förderhöhen und behördliche Verfahrensweisen können sich jederzeit ändern. Die Angaben stellen daher keine verbindliche Auskunft über die aktuell geltende Rechts- oder Förderlage und keine Zusage einer Förderung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Förderrichtlinien und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Bitte lassen Sie die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung oder sonstigen Entscheidung individuell prüfen.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat ein Update zur Strompreiskompensation veröffentlicht: Die Antragsfrist für die Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten, auch bekannt als Strompreiskompensation, endet für das Abrechnungsjahr 2025 am 17. August 2026.
Zusätzlich wurde die vorläufige Billigkeitsrichtlinie veröffentlicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat diese der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt.
Für viele Unternehmen ergeben sich daraus wichtige Änderungen, insbesondere bei den ökologischen Gegenleistungen und beim erweiterten Begünstigtenkreis.
Was ist neu?
1. Änderungen bei den ökologischen Gegenleistungen
Die größten Anpassungen betreffen die ökologischen Gegenleistungen.
Für Branchen, die bereits in der Vergangenheit antragsberechtigt waren, bleibt die Erfüllungsoption über Herkunftsnachweise aus Mittelwesteuropa für dieses Antragsjahr weiterhin möglich.
Noch offen ist allerdings, welche Herkunftsnachweise für das Abrechnungsjahr 2026 erforderlich sein werden. Hierzu wurde bereits eine weitere Änderung der Billigkeitsrichtlinie angekündigt.
Für Unternehmen bedeutet das: Die aktuelle Antragstellung sollte vorbereitet werden, gleichzeitig ist die weitere Entwicklung für 2026 im Blick zu behalten.
2. Neue Branchen im Begünstigtenkreis
Neu in den Begünstigtenkreis aufgenommene Branchen müssen für dieses Antragsjahr zunächst eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Dieses Vorgehen erinnert an die größere Überarbeitung der Strompreiskompensation im Jahr 2021. Sofern wirtschaftliche Maßnahmen vorhanden sind, müssen diese bis Ende 2028 umgesetzt werden.
Damit erhalten weitere Unternehmen Zugang zur Strompreiskompensation, müssen jedoch frühzeitig prüfen, welche Verpflichtungen mit einer Antragstellung verbunden sind.
3. Erleichterter Einstieg beim Energiemanagementsystem
Besonders relevant für neu begünstigte Unternehmen: Zum aktuellen Zeitpunkt muss noch kein bestehendes Energiemanagementsystem betrieben werden, um antragsberechtigt zu sein.
Stattdessen verpflichtet sich das Unternehmen, ein entsprechendes System bis Ende 2027 einzuführen.
Dadurch wird die Strompreiskompensation insbesondere für kleinere und bislang nicht berücksichtigte Unternehmen interessanter.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die neuen Regelungen können zusätzliche Entlastungspotenziale eröffnen. Gleichzeitig ist die Frist klar gesetzt: Anträge für das Abrechnungsjahr 2025 müssen bis zum 17. August 2026 eingereicht werden.
Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen, ob sie antragsberechtigt sind und welche Nachweise erforderlich werden.
Unternehmen sollten jetzt insbesondere klären:
- Gehört die eigene Branche zum begünstigten Kreis?
- Welche ökologischen Gegenleistungen sind zu erfüllen?
- Sind wirtschaftliche Maßnahmen vorhanden und bis wann müssen diese umgesetzt werden?
- Muss ein Energiemanagementsystem eingeführt oder angepasst werden?
- Welche Fristen und Nachweise sind für die Antragstellung relevant?
cp energie unterstützt bei Prüfung und Antragstellung
cp energie unterstützt Unternehmen bei der Einordnung der neuen Anforderungen und prüft, ob eine Antragstellung zur Strompreiskompensation sinnvoll und möglich ist.
Wir begleiten Sie unter anderem bei:
- Prüfung der Antragsberechtigung
- Einordnung der ökologischen Gegenleistungen
- Bewertung notwendiger Maßnahmen
- Vorbereitung der Verpflichtungserklärung
- Unterstützung bei Anforderungen rund um Energiemanagementsysteme
- Strukturierung der erforderlichen Nachweise
Jetzt prüfen: Ist Ihr Unternehmen antragsberechtigt?
Die neuen Regelungen können insbesondere für neu aufgenommene Branchen und kleinere Unternehmen relevant sein.
Sprechen Sie uns an – wir prüfen gemeinsam, ob die Strompreiskompensation für Ihr Unternehmen infrage kommt.
Ihr Ansprechpartner Nicolas Kassel freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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