Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) – was ist bei Neubauten und großen Renovierungen zu beachten?
Im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm sollen Elektrofahrzeuge den Hebel zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors darstellen. Bis 2030 sollen bis zu zehn Millionen E-Fahrzeuge in Deutschland auf den Straßen fahren. Nicht zuletzt, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver zu gestalten, forciert die Bundesregierung nun den Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur (LIS). Neben den finanziellen Anreizen sowie der steigenden Unternehmensattraktivität, soll nun auch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen und dabei zugleich die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens wahren.
Doch, wer vom GEIG betroffen ist und wie die wesentlichen Regelungsinhalte aussehen, haben wir für Sie zusammengefasst:
Was ist das GEIG?
Das GEIG regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur (bspw. Leerrohre) und der Ladeinfrastruktur (bspw. Ladesäule) für die Elektromobilität in Neubauten und Bestandsgebäuden, wenn diese einer größeren Renovierung unterzogen werden, § 1 Abs. 1 GEIG. Kurz gesagt betrifft es jeden, der sich mit dem Planen, Bauen und Sanieren von Gebäuden befasst.
Es verpflichtet Bauherren und Eigentümer ihre Parkplätze gegebenenfalls für das Laden von E-Autos auszustatten.
Entweder ist es für Sie bereits ab 2025 verpflichtend oder es ist davon auszugehen, dass es verpflichtend wird, Ladesäuleninfrastruktur am Unternehmensstandort anzubieten. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, diesen Schritt zeitnah zu gehen, da aktuell zahlreiche Förderungen zur Verfügung stehen – wenn ein Aufbau zur Pflicht wird, entfallen automatisch Fördermöglichkeiten.
Für wen und inwiefern gilt das GEIG?
Das GEIG gilt für Wohn- und Nicht-Wohngebäude. Weiter unterschieden wird zum einen, ob lediglich vorerst ein Aufbau von Leitungsinfrastruktur vorgeschrieben ist oder direkt eine entsprechende Ladeinfrastruktur nötig ist. Dies richtet sich auch nach der Anzahl der vorhandenen Summe der Stellplätze. Unerheblich sind diese Punkte jedoch für Nichtwohnbauten im Bestand, die über mindestens 21 Stellplätze verfügen: Diese müssen durch ihre Eigentümer ab dem 1. Januar 2025 jeweils mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden – egal, ob eine Renovierung vorliegt.
Hier einmal über Stichpunkte zusammengefasst die Regelungen für Wohn- und Nicht-Wohngebäude:
- Neubau Wohngebäude >5 Stellplätze: jeder Stellplatz mit Infrastruktur
- Neubau Nichtwohngebäude: >6 Stellplätze: jeder dritte Stellplatz mit Infrastruktur + min. 1 Ladepunkt
Werden bestehende Gebäude, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet ist:
- Renovierung Wohngebäude >10 Stellplätze: alle Stellplätze mit Infrastruktur (jedoch nur, wenn jeweils Parkplatz oder elektrische Infrastruktur auch von der Renovierung betroffen sind)
- Renovierung Nichtwohngebäude >10 Stellplätze: jeder 5. Stellplatz mit Infrastruktur + 1 Ladepunkt
- Ab 1.1.2025 Nichtwohngebäude >20 Stellplätze: min. 1 Ladepunkt
Eine Renovierung liegt vor, sofern 25% der Gebäudehülle betroffen sind. Sollten Sie also Ihr Dach sanieren (was nichts mit den Parkflächen zu tun hat), kann es sein, dass Sie vom GEIG betroffen sind. Das Gesetz sieht einige Vorgehensweisen vor, die eine Umsetzung erleichtern können, beispielsweise Quartierslösungen oder die Bündelung von Ladepunkten in geographischer Nähe – sprechen Sie uns dazu gerne an.
Gibt es Ausnahmen vom GEIG?
In folgenden Fällen sind Sie aktuell (noch) nicht vom GEIG betroffen:
- Auf Gebäude, die sich im Eigentum von KMU befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden, ist das GEIG nicht anzuwenden.
- Wenn die Kosten für LIS 7% der Gesamtkosten einer größeren Renovierung (§14) übersteigen, greift das GEIG nicht (Härtefallklausel)
- Oder, wenn es sich um ein „öffentliches Gebäude“ (§14 Abs: 2) handelt.
Gibt es ein Bußgeld bei Nichteinhaltung?
Ja – das Nicht-Erfüllen der Vorgaben stellt nach GEIG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann geahndet werden: Ein solcher Verstoß kostet bis zu 10.000 Euro.
Unser Serviceangebot
Damit Sie an Ihrem Standort eine optimale Ladelösung nutzen können, umfassen unsere Services mehrere Komponenten. Dabei ist egal, ob Sie die Ladeinfrastruktur für Ihr Unternehmen, Ihre Immobilien, Ihr Hoteleinrichtung o.Ä. nutzen möchten – Wir können die gesamte Beratung und Planung inkl. Fördermittelberatung für Sie übernehmen. Mit der Lieferung und Installation der Ladesäulen ist es allerdings noch nicht getan. Aus diesem Grund besteht unsere Service aus der Betriebsführung der Ladestationen, dem Lade- und Lastmanagement sowie der eichrechtskonformen Abrechnung und Drittmengenabgrenzung.
Egal, ob Sie nun vom GEIG betroffen sind oder nicht – rüsten Sie sich für die Zukunft und nutzen Sie unser Serviceangebot.
Wir finden für Sie die richtige Lösung für Ladeinfrastruktur an Ihrem Standort.
Wir freuen uns auf Ihre Mail unter team@cp-energie.de
Unser Betreibermodell
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Gemeinsam mit unseren Partnern ChargePoint und der deutschen Primärenergie bieten wir Ihnen eine einfache Möglichkeit, Ladesäulen an Ihrem Standort aufzustellen. Je nach Bedarf können diese auch von Mitarbeitern, externen Partnern, Gästen oder anderen Dritten genutzt werden.