Meldepflicht für Abwärme – sind Sie betroffen?

Veröffentlicht am: 13 Februar 2025

Zuletzt fachlich geprüft: 13 Februar 2026

Informationsstand: 13 Februar 2025

Hinweis zum Informationsstand

Dieser Beitrag gibt den Informations- und Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung beziehungsweise der zuletzt angegebenen Aktualisierung wieder. Gesetzliche Regelungen, Förderrichtlinien, Antragsvoraussetzungen, Förderhöhen und behördliche Verfahrensweisen können sich jederzeit ändern. Die Angaben stellen daher keine verbindliche Auskunft über die aktuell geltende Rechts- oder Förderlage und keine Zusage einer Förderung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Förderrichtlinien und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Bitte lassen Sie die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung oder sonstigen Entscheidung individuell prüfen. Die Europäische Kommission hat Ende Mai 2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erteilt. Damit können zahlreiche Unternehmen, die bislang nicht beihilfeberechtigt waren, erstmals eine Kompensation ihrer mittelbaren CO₂-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel beantragen – teilweise rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025. Für betroffene Unternehmen kann daraus ein erhebliches Entlastungspotenzial entstehen. Gleichzeitig ist die Antragstellung an enge Fristen und umfangreiche Nachweise gebunden.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die verpflichtende Eintragung ins Abwärme-Portal. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von mindestens 2,5 GWh in den letzten drei Jahren müssen ihre Abwärmedaten melden.

Welche Abwärme muss gemeldet werden?

  • Gesamtabwärmemenge ab 800 MWh
  • Geführte Abwärme (z. B. über Rohr- oder Schlauchsysteme)
  • Einzelanlagen ab 200 MWh, mit mindestens 1.500 Betriebsstunden pro Jahr und einer Abwärmetemperatur von mindestens 25°C

Beispiele für relevante Anlagen: Kompressoren, Heizkessel, Abluftsysteme, Trocknungsanlagen.

Die Einhaltung der Meldepflicht ist entscheidend – Verstöße können mit Strafen ab 50.000 € geahndet werden.

 

Ihr persönlicher Ansprechpartner im Bereich Energiebeschaffung und Versorgung

Energie- und Umweltmanagement

Jan Kassuba

kassuba@cp-energie.de

+49 421 699090-33

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