Der „Aufschlag für besondere Netznutzung“ ist eine bundesweite Umlage, die auf die Netzentgelte erhoben wird. Sie dient dazu, Mindereinnahmen aus verringerten Netzentgelten sowie Mehrkosten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Integration Erneuerbarer-Energien-Anlagen auszugleichen.
Umlagesätze 2025 im Überblick:
Letztverbrauchergruppe A′: 1,558 ct/kWh – gilt für die ersten 1.000.000 kWh pro Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B′: 0,050 ct/kWh – für Strommengen oberhalb von 1.000.000 kWh
Letztverbrauchergruppe C′: 0,025 ct/kWh – für Unternehmen mit einem Stromkostenanteil >4 % am Umsatz
Frist: 31. März – Meldepflicht beachten!
Um die reduzierten Umlagesätze (Gruppe B′ oder C′) nutzen zu können, ist eine fristgerechte und vollständige Meldung beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich.
Die Anforderungen sind 2025 deutlich umfangreicher geworden. Viele Netzbetreiber fordern inzwischen:
- Detaillierte Eigenerklärungen
- Erweiterte Abfrage über den Selbstverbrauch und Drittmengen
- Nachweise zur tatsächlichen Verbrauchsmenge
Verpasste Frist? Das kann teuer werden.
Wer die Meldung nicht oder unvollständig einreicht, wird automatisch der Gruppe A′ zugeordnet – eine rückwirkende Reduzierung ist dann ausgeschlossen.
Die cp energie unterstützt Sie bei:
- der Prüfung Ihrer Einstufung (A′, B′ oder C′)
- der Abstimmung mit Ihrem Netzbetreiber
- der Zusammenstellung aller erforderlichen Nachweise
- der fristgerechten Einreichung bis 31. März
Empfehlung: Bereiten Sie sich frühzeitig vor – so sichern Sie sich die reduzierten Umlagesätze und vermeiden Nachzahlungen.
👉 Jetzt Kontakt aufnehmen – wir begleiten Sie zuverlässig durch den gesamten Meldeprozess.






