Aufschlag für besondere Netznutzung 2025 – was Unternehmen jetzt beachten müssen

Veröffentlicht am: 12 März 2026

Zuletzt fachlich geprüft: 12 März 2026

Informationsstand: 12 März 2026

Hinweis zum Informationsstand

Dieser Beitrag gibt den Informations- und Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung beziehungsweise der zuletzt angegebenen Aktualisierung wieder. Gesetzliche Regelungen, Förderrichtlinien, Antragsvoraussetzungen, Förderhöhen und behördliche Verfahrensweisen können sich jederzeit ändern. Die Angaben stellen daher keine verbindliche Auskunft über die aktuell geltende Rechts- oder Förderlage und keine Zusage einer Förderung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Förderrichtlinien und Veröffentlichungen der zuständigen Behörden. Bitte lassen Sie die aktuellen Voraussetzungen vor einer Antragstellung oder sonstigen Entscheidung individuell prüfen. Die Europäische Kommission hat Ende Mai 2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Carbon-Leakage-Liste nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erteilt. Damit können zahlreiche Unternehmen, die bislang nicht beihilfeberechtigt waren, erstmals eine Kompensation ihrer mittelbaren CO₂-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel beantragen – teilweise rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025. Für betroffene Unternehmen kann daraus ein erhebliches Entlastungspotenzial entstehen. Gleichzeitig ist die Antragstellung an enge Fristen und umfangreiche Nachweise gebunden.

Der „Aufschlag für besondere Netznutzung“ ist eine bundesweite Umlage, die auf die Netzentgelte erhoben wird. Sie dient dazu, Mindereinnahmen aus verringerten Netzentgelten sowie Mehrkosten der Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Integration Erneuerbarer-Energien-Anlagen auszugleichen.

Umlagesätze 2025 im Überblick:

Letztverbrauchergruppe A′: 1,558 ct/kWh – gilt für die ersten 1.000.000 kWh pro Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B′: 0,050 ct/kWh – für Strommengen oberhalb von 1.000.000 kWh

Letztverbrauchergruppe C′: 0,025 ct/kWh – für Unternehmen mit einem Stromkostenanteil >4 % am Umsatz

Frist: 31. März – Meldepflicht beachten!

Um die reduzierten Umlagesätze (Gruppe B′ oder C′) nutzen zu können, ist eine fristgerechte und vollständige Meldung beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich.

Die Anforderungen sind 2025 deutlich umfangreicher geworden. Viele Netzbetreiber fordern inzwischen:

  • Detaillierte Eigenerklärungen
  • Erweiterte Abfrage über den Selbstverbrauch und Drittmengen
  • Nachweise zur tatsächlichen Verbrauchsmenge

Verpasste Frist? Das kann teuer werden.
Wer die Meldung nicht oder unvollständig einreicht, wird automatisch der Gruppe A′ zugeordnet – eine rückwirkende Reduzierung ist dann ausgeschlossen.

Die cp energie unterstützt Sie bei:

  • der Prüfung Ihrer Einstufung (A′, B′ oder C′)
  • der Abstimmung mit Ihrem Netzbetreiber
  • der Zusammenstellung aller erforderlichen Nachweise
  • der fristgerechten Einreichung bis 31. März

 

Empfehlung: Bereiten Sie sich frühzeitig vor – so sichern Sie sich die reduzierten Umlagesätze und vermeiden Nachzahlungen.
👉 Jetzt Kontakt aufnehmen – wir begleiten Sie zuverlässig durch den gesamten Meldeprozess.

Ihr persönlicher Ansprechpartner im Bereich Energiebeschaffung und Versorgung

Energie- und Umweltmanagement

Jan Philip Beck

beck@cp-energie.de

+49 421 699090-17

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