Alle Unternehmen mit einem Verbrauch von über 1.000.000 kWh (= 1 GWh/a an einer Abnahmestelle) müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2020 die aus dem Netz bezogene und selbstverbrauchte Strommenge mitteilen. Wird Strom an einen Dritten weitergeleitet, ist dieser abzugrenzen.
Als Dritter gilt z.B. auch ein verbundenes Unternehmen mit einer eigenen Firmierung (eigenständige juristische Person).Für die Weiterleitung an Dritte wird die volle § 19 StromNEV-Umlage (2019: 0,305 ct/kWh) fällig.
Durch das neue Energiesammelgesetz EnSaG vom 20.12.2018 sind besondere Regelungen über die Abgrenzung von Drittmengen bereits ab dem 01.01.2018 in Kraft getreten, die Sie unbedingt beachten sollten.
Wird dem Netzbetreiber bis zum 31. März 2020 keine Erklärung vorgelegt, wird für den gesamten Verbrauch die volle § 19 StromNEV-Umlage von 0,305 ct/kWh in Rechnung gestellt. Mit Abgabe der Erklärung sinkt die Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf 0,05 ct/kWh (Umlage für Letztverbrauchergruppe B im Jahr 2019).
Kunden, bei denen die Stromkosten im Jahr 2019 mehr als 4 % vom Umsatz betrugen, haben Anspruch auf Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage für den Verbrauch über 1 GWh/a auf eine Umlage von 0,025 ct/kWh. Als Nachweis ist bis zum 31. März 2020 das Testat eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass dies aufgrund der Testat-Kosten in Höhe von ca. 500 – 1000 € erst ab einem jährlichen Verbrauch an einer Abnahmestelle von über 10.000.000 kWh wirtschaftlich ist.
Gerne können wir diese Meldung für Sie übernehmen.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Rüdiger unter 0421-699 090-21 jederzeit gerne zur Verfügung.