EnSimiMaV – Frist zur Umsetzung wirtschaftlicher Maßnahmen und Bestätigung durch einen Zertifizierer
In Verbindung mit der im Oktober 2022 in Kraft getretenen EnSimiMaV enden am 31.03.2024 gleich zwei Fristen. Welche das sind und was für Ihr Unternehmen zu tun ist, erfahren Sie in unserem Beitrag.
25.03.2024 – Update zur Frist: Mit der Aktualisierung jener FAQs am 01. März 2024 wurde die Frist zur Bestätigung zum 31.03. gekippt. Stattdessen wird nun lediglich noch eine „zeitnahe“ Bestätigung eingefordert. Mehr erfahren in unserem Beitrag.In Verbindung mit der im Oktober 2022 in Kraft getretenen Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSimiMaV, enden am 31.03.2024 gleich zwei Fristen: Zum Einen müssen dann alle Energieeffizienzmaßnahmen, die gemäß der Vorgaben der Verordnung als wirtschaftlich bewertet wurden, umgesetzt worden sein. Zum Anderen müssen Unternehmen bis dahin durch einen Zertifizierer oder eine andere prüfberechtigte Stelle nachweisen lassen, dass sie die wirtschaftlich bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt haben und alle Berechnungen zur Bewertung hierzu korrekt durchgeführt wurden.
Während in der Verordnung bisher nur die reine Anforderung dieser Überprüfung ohne konkretisierte zeitliche Vorgaben beschrieben wurde, ergibt sich die Fristsetzung zum 31.03.2024 nun aus dem im Januar 2024 in Form von FAQs veröffentlichten Hinweispapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (kurz: BMWK).
Was bedeutet dies nun für Sie?
- Sofern Ihr Unternehmen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mehr als 10 GWh Gesamtenergieverbrauch verzeichnet, gelten sowohl die EnSimiMaV als auch die sich aus den Hinweispapieren ergebenden Fristen für Sie. Kontaktieren Sie bitte schnellstmöglich Ihre Zertifizierungsgesellschaft, die Sie auch im Rahmen Ihres Energiemanagementsystems betreut und besprechen Sie mögliche Audittermine für die vorgeschriebene Prüfung. Berücksichtigen Sie hierbei, dass die Prüfung im Regelfall eine Betriebsbegehung inkludiert.
- Stellen Sie zudem sicher, dass Ihre Energieeffizienzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung, also am 1.10.2022, von Ihnen im Rahmen Ihres Energiemanagementsystems gelistet wurden, mittels der in der EnSimiMaV benannten Kapitalwertmethode nach DIN 17463 (ValERI) bewertet wurden. Dies werden entsprechend der üblichen Zyklen im Energiemanagementsystem Ihre Energieziele für 2022 und 2023 sein, wobei die FAQs zur Verordnung noch einen weiteren Hinweis geben: Die Unternehmen müssen ebenfalls prüfen, ob nicht realisierte Projekte der letzten 3 Jahre neu (und mittels der DIN 17463 (ValERI)) bewertet wurden.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Fristen?
Gemäß FAQs des BMWK ergibt sich daraus eine Abweichung im Bereich „Bewertung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen“, welche im schlimmsten Fall bei nicht zeitgerechter Korrektur zu einem Zertifikatsentzug führen kann.
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