Die EnSimiMaV -Pflicht zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen in der Wirtschaft ab 01. Oktober 2022 – und die EnSikuMaV erklärt
Der Bundesrat hat weiteren Energieeinsparverordnungen zugestimmt, die angesichts der drohenden Gasmangellage kurz- und mittelfristig den Gasverbrauch reduzieren sollen.
Was beinhaltet die neue EnSimiMaV und wer ist davon betroffen?
Was sind die Pflichten und Fristen der EnSikuMaV?
Was ist die EnSimiMaV?
Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) soll ab dem 01. Oktober 2022 in Kraft treten und ist besonders relevant für energieintensive Unternehmen. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.
Für wen gilt die Verordnung?
Die Pflicht betrifft solche Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt größer als 10 GWh war und die zur Durchführung eines Energieaudits nach § 8 EDL-G verpflichtet sind bzw. über ein Energie- oder Umweltmanagement verfügen.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Schritt 1: Identifizierung aller wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energieaudit bzw. dem Energie- oder Umweltmanagementsystems
- Schritt 2: Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen nach Maßgabe der EnSimiMaV. Sie gelten als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
- Schritt 3: Umsetzung aller als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten (ab dem 1. Oktober 2022).
- Schritt 4: Bestätigung der Umsetzung wirtschaftlich durchführbarer bzw. der Nichtumsetzung wirtschaftlich nicht durchführbarer Maßnahmen (bspw. durch einen Zertifizierer).
Wie geht es weiter?
Die umzusetzenden Maßnahmen im Rahmen der EnSimiMaV werden bei Unternehmen Diskussionspotenzial hervorrufen. Auch muss seitens der Regierung an einigen unklaren Stellen noch nachgebessert werden. Nicht eindeutige Fragen, wie z.B. „Was passiert bei Nichtumsetzung der Maßnahmen?“ und „gibt es Ausnahmeregelungen?“ sind noch offen.
Bei weitern Änderungen oder der Veröffentlichung von klaren Richtlinien wird Sie die cp energie informieren.
Wir beantworten gerne Ihre Fragen und begleiten Sie auf Ihrem Weg, Einsparpotenziale zu erkennen sowie Maßnahmen zur Energieeffizienz zu entwickeln und umzusetzen.
Energieversorgungspflichten - Neue Fristen und Pflichten EnSikuMaV und EnSimiMaV

§ 1-2: Anwendungsbereich sind öffentliche und private Räume, sowie Unternehmen.
§ 8: Die Beleuchtung von Gebäuden außer Not- und Sicherheitsbeleuchtung ist verboten. Ausnahme: Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit
§ 9: Gas- und Wärmelieferanten die Wohngebäude beliefern müssen ihren Kunden bis zum 30.09.2022 (spätestens 31.12.2022) folgende Informationen zukommen lassen:
- Energieverbrauch und -kosten des Gebäudes/der Wohneinheit.
- Höhe der Energiekosten unter Berücksichtigung des Grundversorgungstarif vom 01.09.2022
- rechnerisches Einsparpotential des Gebäudes/der Wohneinheit in kWh und Euro, unter der Annahme, dass eine Reduktion der Raumtemperatur um 1 °C ca. 6 % Einsparung bringt.
§ 10: Beheizte Geschäftsräume im Einzelhandel dürfen Eingangstüren o. Ä. nicht dauerhaft geöffnet halten. Ausnahme: für Fluchtweg erforderlich
§ 11: Zwischen 22 Uhr und 16 Uhr ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen verboten. Ausnahme: Verkehrssicherheit.
§ 12: Absenkung der Mindestlufttemperatur in Arbeitsräumen, gestaffelt nach Tätigkeit. Die Tätigkeit ist:
- körperlich leicht und überwiegend sitzend -> 19 °C
- körperlich leicht und überwiegend stehend oder gehend -> 18 °C
- mittelschwer und überwiegend sitzend -> 18 °C
- mittelschwer und überwiegend stehend oder gehend -> 16 °C
- schwer -> 12 °C
Vorbehaltlich ist ein Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung.
§ 1: Die Verordnung verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen und regelt technische Energiesparmaßnahmen in Gebäuden.
§ 2: Eigentümer von Gebäuden mit erdgasbetriebenen Anlagen zur Wärmeerzeugung müssen diese prüfen und optimieren lassen. Zu prüfen ist, ob:
- die Einstellparameter (z. B. Vorlauftemperatur, Nachtabsenkung, Heizgrenztemperatur, etc.) optimal sind. Das Ergebnis muss in Textform festgehalten werden. Besteht Optimierungsbedarf muss dieser bis zum 15.09.2024 erfolgen.
- ein hydraulischer Abgleich notwendig ist
- effiziente Heizungspumpen eingesetzt werden
- Dämmmaßnahmen von Rohren und Armaturen notwendig sind.
Die Heizungsprüfung ist von fachkundigen Personen durchzuführen. Dazu zählen insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, sowie Energieberater aus der Energieeffizienz-Expertenliste.
Die Heizungsprüfungspflicht ENTFÄLLT, sofern das Gebäude im Rahmen eines EMS oder UMS verwaltet wird. Gleichfalls entfällt die Prüfung, wenn zwei Jahre vor dem 01.10.2022 eine vergleichbare Prüfung keinen Optimierungsbedarf gefunden hat.
§ 3: Gaszentralheizungssysteme müssen bis zum 30.09.2023 hydraulisch abgeglichen werden, wenn sie zu Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des GEG gehören und mindestens 1000 qm beheizte Fläche versorgen. Ausnahme: Das Heizsystem ist bereits abgeglichen worden oder bis zum 31.03.2024 die Heizung getauscht wird, mindestens 50 % der Umfassungsfläche des Gebäudes gedämmt werden oder das Gebäude stillgelegt wird.
Die Maßnahme umfasst mindestens Folgendes:
- raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4
- Heizflächenprüfung zur Reduzierung der Vorlauftemperatur
- hydraulischer Abgleich
- Anpassung der Vorlauftemperaturregelung
Das Ergebnis ist inkl. Aller relevanten Einstellparameter in Textform festzuhalten.
§ 4: Unternehmen mit mehr als 10 GWh (Ø Gesamtenergieverbrauch der letzten 3 Jahre) müssen ALLE in Energieaudits oder EMS/UMS identifizierte, wirtschaftliche durchführbare (positiver Kapitalwert nach 20 % der Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre. DIN EN 17463:2021) Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umsetzen.
Kann eine Maßnahme aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt werden, muss der Auditor/Gutachter dies bestätigen.
Gilt für eine Anlage § 4 BImSchG entfällt die Pflicht, falls strengere Anforderung an die Energieeffizienz gestellt wurden.