BEHG–Carbon–Leakage Verordnung von Europäischer Kommission genehmigt
Die lang erwartete beihilferechtliche Genehmigung der EU für die BECV liegt vor – Das bedeutet für alle antragstellenden Unternehmen, dass kurzfristig mit einer Bescheidung der bereits gestellten Anträge gerechnet werden kann.
Die Brennstoffemissionshandel-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde im Jahr 2021 als Instrument zur Entlastung besonders im internationalen Wettbewerb stehender Unternehmen in Kraft gesetzt. In diesem Rahmen konnten Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe zur Entlastung von den CO2-Kosten beantragen. Viele der Unternehmen, die bereits für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ihre Anträge auf Entlastung gestellt haben, erhielten bislang keine Entscheidung der DEHSt. Diese begründete die mit der noch fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung der EU.
Nun hat die EU-Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 10.08 jedoch die Genehmigung für die BECV erteilt. Damit ist der Weg frei für die Bescheidung der Anträge betroffener Unternehmen aus diesem und vor allem aus dem vergangenen Jahr. Es ist zu erwarten, dass eine Entscheidung im Rahmen der nachträglichen Anerkennung weiterer Sektoren folgt.
Über das weitere Verfahren zur Bescheidung und Auszahlung der Carbon–Leakage-Kompensation werden wir nach Bewertung der vollständigen Genehmigung zeitnah informieren.